I. Allgemeines:
1. Für alle Angebote, Aufträge und Lieferungen und Dienstleistungen, auch zukünftige, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Sollten einzelne Teile der Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit des sonstigen Inhalts der Bedingungen nicht berührt. Die unwirksam Bedingung ist der
gesetzlichen Regelung anzupassen.
II. Aufträge und Lieferumfang:
1. Aufträge gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers als angenommen. Die in diesen schriftlichen Auftragsbestätigungen enthaltenen Bedingungen sind für die Abwicklung eines
Auftrags maßgebend.
2. Mündliche, fernmündliche oder fernschriftliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung,
III. Angebot:
Unsere Angebote erfolgen freibleibend Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einschließlich zehn vom Hundert behalten wir uns vor.
IV. Preise:
1. Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten bzw. gültigen Preise, die auf den zu dieser Zeit maßgebenden Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter
Lieferungs- /Leistungszeit diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Abgaben, Fracht, EURO- Wechselkurse usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung
vorzunehmen.
2. Die Preise verstehen sich rein Netto ab Lager/Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Kosten einer etwaigen Versicherung die nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen
wird, sowie die jeweils gültige Mehrwertsteuer, nicht ein. Für Metalle gilt als Berechtigungsgrundlage die DEL - Notierung zuzüglich Bezugskosten plus Verarbeitungszuschlag laut
Börsenveröffentlichung am Tage des Auftragseingangs.
V. Versand und Gefahrübergang:
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, falls nicht anders vereinbart worden ist, auf Kosten des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen
unseres Werkes oder Lagers, bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten, geht die Gefahr, auch bei Franko-, Fob- oder Cif - Geschäften, auf den Besteller über.
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf ihre Vollzähligkeit und erkennbare Beschädigungen zu überprüfen und uns Verluste oder Schäden ohne schuldhaftes Zögern
innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen.
VI. Lieferung:
Die in unseren Verkaufsformularen genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden.
Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus schriftlich zugesagten Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, uns schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachfrist
nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager oder vereinbarungsgemäß
das unseres Vorlieferanten verlassen hat. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- oder
Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder
Teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Lehnt der Besteller die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, in Anrechnung auf einen Anspruch auf Ersatz des Schadens,
jedoch ohne dessen Nachweis, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe von bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen. Als Verzugsschaden kann höchstens ein Betrag bis zu 20%
der rückständigen Lieferwertes, bei grobem Verschulden nur das normale Vertragsrisiko geltend gemacht werden; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Fixgeschäfte sind ausgeschlossen.
VII. Zahlungsbedingungen:
1. Die Rechnungen des Lieferers sind zahlbar bis spätestens 10 Tage mit 2% Skonto nach Rechnungstag oder Innerhalb 30 Tage ohne Abzug, sofern nicht eine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart
ist. Ab dem 30. Tag gilt die Bestimmung unter VII 4.
2. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenrechnung, mit welcher aufgerechnet wird, ist vom Leiter
unbestritten oder steht rechtskräftig fest und beruht auf dem selben Vertragsverhältnis.
3. Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und dann nur erfüllungshalber und unter Voraussetzungen ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen ab dem Tag der Fälligkeit des
Rechnungsbetrages zu Lasten des Bestellers.
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder ab dem Tage des Verzugs berechnet der Lieferer unter Vorbehalt der Geltendmachung höherer Verzugsschäden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Landeszentralbank - Diskontsatz zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
5. Ist der Besteller nüt einer Zahlung im Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt, werden Tatsachen bekannt, die eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Bestellers vermuten lassen oder
ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so hat der Lieferer das Recht, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, von laufenden Veträgen ohne Fristsetzung ganz oder teilweise
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
VIII. Eigentumsvorbehalt:
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Rechnungen einschließlich eventueller Verzugsschäden Eigentum des Lieferers. Die Schuld ist erst bei Eingang des Gegenwertes
auf dem Konto des Lieferers getilgt.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt an den
Lieferer ab; der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen dem Lieferer zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Kommt der Besteller der Mitteilungspflicht an seine Schuldner nicht nach ist der Lieferer berechtigt, die Abtretungen
offenzulegen.
3. Eine etwaige Be - oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne daß für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung Verbindung Vermischung
oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu dem Wert des Fertigfabrikates zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für den Fall der Weiterveräußerung der im Noteigentum des Lieferers
stehenden Ware gilt die Vorausabtretung des Kaufpreises entsprechend vorstehender Abtretungsvereinbarung mit der Maßgabe, daß sich der abgetretene Betrag ebenfalls errechnet aus dem Verhältnis des
Wertes des Miteigentumanteils zum Wert des Fertigfabrikats.
4. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten, die der Lieferer nach Ziff. b) und c) erlangt hat, freizugeben, sofern eine Übersicherung um mehr als 201% der
Gesamtforderung entstanden ist.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen sowie in Waren, die im Noteigentum des Lieferers stehen, hat der Besteller dem Lieferer
unverzüglich unter Übergabe des für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen unsachgemäßen Behandlung und
Lagerung einschließlich Feuer-, Wasser- und Folgeschäden versichern zu lassen.
IX. Auskünfte und Beratung:
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach besten Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die regelmäßig nicht
als zugesichert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Besteller wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den vom ihm
vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
X. Gewährleistung:
Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder beachtlicher Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Verborgene
Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Ware, schriftlich gerügt werden. Zeigt der Besteller innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an,
gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
Bei begründeter Beanstandung steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder, bei Rückgabe der Ware, auf Ersatzlieferung zu. Fehlmengen werden nachgeliefert.
Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder notfalls Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ist der Besteller Kaufmann, liegt die Entscheidung hierüber bei uns.
Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich von unserer Verkaufsleitung
zugesichert worden ist. Die Haftung bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung. Für Mängelfolgeschäden übernehmen wir jedoch nur dann eine Haftung wenn und soweit diese Gegenstand unserer
Zusicherungserklärung war.
XI. Schadensersatz:
Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung unserer Ware
entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir, unsere Gehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
Bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens bleibt der Schadenersatzanspruch eines Bestellers, der Kaufmann ist, auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens begrenzt. Ein Schadensersatzanspruch
eines Bestellers, der nicht Kaufmann ist, wegen Verzug oder Unmöglichkeit infolge leichter Fahrlässigkeit findet höchstens bis zu einem Betrag im Werte von einem Viertel des Kaufpreises
Berücksichtigung.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versendungsort und, soweit gesetzlich zulässig, für unsere sonstigen Leistungen Neumarkt. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten des
Bestellers ist Neumarkt. Gerichtsstand ist für beide Teile Neumarkt bzw. Nürnberg oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
XIII. Schlußbestimmug:
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht. Wir weisen darauf hin, daß wir Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm
betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.